Anliegen von A - Z
Tätigkeit als Marktteilnehmer für Holz und Holzerzeugnissen aus Ländern außerhalb der EU anzeigen
Wenn Sie seit dem 03.03.2013 Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in der EU in den Verkehr bringen möchten (als sogenannter "Marktteilnehmer"), sind Sie verpflichtet, nachzuweisen, dass es sich um Holz und Holzerzeugnisse aus legalem Einschlag handelt.
Dieser Nachweis ist durch die Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten zu erbringen. Die "Sorgfaltspflichtregelung" beinhaltet unter anderem:
- Informationen zur Art und Herkunft des Holzes,
- Fakten zum Lieferanten sowie
- Verfahren zur Einschätzung und Reduzierung des Risikos, dass das Holz aus illegalem Einschlag stammen könnte.
Damit soll der Handel mit illegal geschlagenem Holz bekämpft werden. Die BLE überprüft die Marktteilnehmer nach einem Plan und aufgrund eines risikobasierten Ansatzes auf Einhaltung der Vorgaben der Verordnung.
Ihre Tätigkeit als Marktteilnehmer müssen Sie daher vor der Aufnahme von Importen einmalig bei der BLE anzeigen. Bitte beachten Sie, dass Sie auch Änderungen Ihrer bereits angezeigten Daten unverzüglich bei der BLE melden müssen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
Referat 524
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Telefon: 0228 6845-0
Telefax: 030 1810 6845-2221
E-Mail: handel-mit-holz@ble.de
Leistungsdetails
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Ihre Anzeige als Marktteilnehmer müssen Sie schriftlich vornehmen:
- Laden Sie das Anzeigeformular auf der Internetseite der BLE herunter. Füllen Sie die Anzeige vollständig aus und übermitteln Sie diese an die BLE.
- Nach Erhalt Ihrer Anzeige erhalten Sie nach etwa einer Woche eine Bestätigung der BLE über Ihre angezeigten Daten.
Fristen
Einreichen des Antrags: bevor Sie das Holz oder die Holzerzeugnisse importieren
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
etwa 1 Woche
Hinweise
-
Rechtsgrundlage
Gesetz gegen den Handel mit illegal eingeschlagenem Holz (Holzhandels-Sicherungs-Gesetz - HolzSiG)
- § 6 Absatz 5, vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345)
Freigabevermerk
13.12.2023 Bundeslandwirtschaftsministerium