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Beitrag zur Krankenversicherung und Zuzahlungen
Für die gesundheitliche Versorgung ihrer Versicherten stellen die gesetzlichen Krankenkassen Leistungen zur Verfügung. Dafür erheben die Krankenkassen Beiträge, die einheitlich mit einem allgemeinen Beitragssatz bemessen werden.
Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt 14,6 Prozent. Eine Hälfte davon tragen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die andere Hälfte trägt der Arbeitgeber. Zusätzlich zum allgemeinen Beitragssatz können gesetzliche Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Wie hoch dieser ist, legt jede Krankenkasse selbst fest. Auch der Zusatzbeitrag wird jeweils zur Häfte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von Arbeitgebern getragen.
Wenn eine Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Das erhöht den Anreiz, im Wettbewerb eine qualitativ hochwertige Versorgung anzubieten und effizient zu wirtschaften. Ziel ist, die Zusatzbeiträge möglichst gering zu halten.
Als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin müssen Sie Ihrem Arbeitgeber melden, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Der Arbeitgeber leitet den Gesamtbetrag an die Krankenkasse weiter. Die Krankenkassen führen die eingenommenen Beiträge direkt an den Gesundheitsfonds ab.
Die Krankenkassen erhalten zur Deckung ihrer Ausgaben Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds. Krankenkassen mit älteren und kranken Versicherten erhalten mehr als Krankenkassen mit einer Vielzahl an jungen und gesunden Versicherten.
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV gezahlt werden (Regelleistungen).
Über die Regelleistungen hinaus kann jede Krankenkasse Zusatzleistungen anbieten, etwa in Form von Zuzahlungen für Behandlungen oder Untersuchungen, die nicht im Leistungskatalog enthalten sind. Solche Leistungen werden „Satzungsleistungen“ genannt. Hier lohnt es sich, bei der Auswahl einer Krankenkasse die Angebote zu vergleichen.
Als gesetzlich versicherte Person müssen Sie Zuzahlungen leisten, zum Beispiel für die Versorgung mit Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausaufenthalte, Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe und Fahrkosten.
Nähere Informationen zu den Zuzahlungen erhalten Sie hier
Hinweis: Besonderheiten beim Krankenkassenbeitrag und der Zuzahlungspflicht gibt es für Schüler und Schülerinnen, Auszubildende, Studierende und chronisch Kranke.
Zugehörige Leistungen
Freigabevermerk
21.02.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg